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Satzung des MMIC/Impressum

Satzung des MMIC und Datenschutzerklärung:


Musik Made in Cuxland e. V.
Verein zur Förderung der Musik im Bereich der Stadt und Landkreis Cuxhaven (eingetragen im Vereinsregister AG Tostedt, No. 201100)
Satzung

§ 1 Name und Sitz
(I) Der Verein führt den Namen "Musik Made in Cuxland" und wird diesen nach Eintragung in "Musik Made in Cuxland e.V." ändern. Der Verein wird unter dieser Bezeichnung beim Amtsgericht Tostedt eingetragen. (II) Der Sitz des Vereins ist Cuxhaven.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie der Erziehung, Volks- und Berufsbildung im Sinne des §52 (2) Abgabenordnung, insbesondere der kulturellen, sozialen und bildungspolitischen Arbeit in Cuxhaven.
Das Satzungswerk wird insbesondere verwirklicht durch:
• die Förderung von Musikern/Bands.
• die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen (Konzerte, Workshops u. Ä.).
• eine enge Zusammenarbeit mit Schulen.
• die Förderung von Menschen mit Beeinträchtigungen und/oder Benachteiligungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige -Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die für den Vereinszweck erforderlichen Mittel werden aus den Mitgliedsbeiträgen sowie aus Spenden, Sammlungen und Stiftungen aufgebracht. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder und auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(I) Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Körperschaften, Verbände und ähnliche Vereinigungen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen und diese unterstützen.

(II) Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand durch einfache Mehrheit entscheidet. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann Einspruch erhoben werden. Über diesen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden.

(III) Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

(IV) Die Mitgliedschaft erlischt
• bei natürlichen Personen durch Tod
• bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit, bei Verbänden oder ähnlichen
Vereinigungen durch deren Auflösung
• durch den Austritt: dieser ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss drei Monate
vor Jahresende dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
• Härtefallregelungen können im Einzelfall durch den Vorstand geprüft werden und eine
adäquate Regelung beschlossen werden.
• durch Ausschluss, sofern Mitglieder dem Satzungszweck und den Vereinsinteressen
zuwiderhandeln oder dem Ansehen des Vereins schädigen. Ein Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen in Verzug ist. Diesen Ausschluss beschließt der Vorstand mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden. Gegen diesen Beschluss ist ebenfalls Einspruch zulässig. Über diesen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag, der zu Beginn des Geschäftsjahres, spätestens bis zum Ende des 1. Quartals, unaufgefordert per Einzelüberweisung oder Dauerauftrag zu leisten ist. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Eine Beitragsänderung ist rückwirkend ab dem 1.1. des Kalenderjahrs, in dem sie beschlossen wird, zulässig. Sollte ein Mitglied mit mindestens einem Jahresbeitrag in Verzug sein, so kann ihm der Vorstand nach vorheriger Beratung per Mehrheitsbeschluss zeitweilig das Stimmrecht oder andere Mitgliedsvorteile (freier Eintritt zu Veranstaltungen, etc.) entziehen .
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind

• die Mitgliederversammlung

• der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Vereins. Sie bestimmt die Richtlinien der Vereinstätigkeit. Ihr obliegt insbesondere die Wahl des Vorstandes.

die Wahl der Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören Kassenbericht
die Entlastung des Vorstandes
die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
die Vornahme von Satzungsänderungen
die Entscheidung über die Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich oder elektronisch unter Bekanntgabe von Tag, Ort, Zeit und der Tagesordnung einzuberufen. 
 Schriftlich oder elektronisch bedeutet:

- Schriftlich bedeutet per Hauspost
- Elektronisch per Email
- Grundsätzlich erst schriftlich per Briefsendung, dann, falls erwünscht, per Email.
Die Einberufung hat zu erfolgen, sobald es das Vereinsinteresse verlangt, mindestens aber einmal im Jahr.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenübertragung durch Vollmacht ist nicht möglich. Anträge zur Satzungsänderung müssen den Mitgliedern im Wortlaut mit der Tagesordnung zugesandt werden.

Der/die Vorsitzende ernennt zu Beginn der Versammlung aus den Reihen der anwesenden Beisitzer den/die Protokollführer(in), der/die über die Tagesordnung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufnimmt, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Schriftlich per Hauspost (Briefsendung)

Elektronisch per E-Mail (falls vorhanden und erwünscht).

Grundsätzlich erst schriftlich per Briefsendung, dann, falls erwünscht, per E-Mail.

(V) Eine Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies beim Vorstand unter Angabe von Gründen beantragt. Ergänzungen der Tagesordnung können mit einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
§ 9 Vorstand
(I) • • • •
- den/die Vorsitzende(n)
- den/die zweite(n) Vorsitzende(n)
- den/die Kassenwart(in)
- mindestens zwei Beisitzer/Beisitzerinnen
(II) (III) (IV) (V)
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende(n),
den /die zweite(n) Vorsitzende(n),
den/die Kassenwart(in),
mindestens zwei Beisitzer/Beisitzerinnen, sie fungieren gleichzeitig als Protokollführer(innen).

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine ordnungsgemäße Wahl erfolgt ist. Der Vorstand kann jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder abberufen werden.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode aus, so hat der Vorstand das Recht, sich durch Berufung aus den Reihen der Mitglieder zu ergänzen. Das berufene Mitglied amtiert bis zu nächsten Mitgliederversammlung.

Der Vorstand ist mit drei Mitgliedern beschlussfähig, darunter der/die Vorsitzende oder der/die zweite Vorsitzende. Der Vorstand entscheidet im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.

Der Verein wird rechtsverbindlich im Sinne des §26 BGB vertreten durch den Vorsitzenden und den zweiten Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden den Verein vertreten darf.
§ 10 Auflösung des Vereins
(I) Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Der Auflösungsantrag muss mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder angenommen werden.

(II) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen zweckgebunden an die Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung Stadt Cuxhaven, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Inkrafttreten
Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung vom 1. September 2016 einstimmig beschlossen und tritt damit in Kraft. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Tostedt eingetragen.
§ 12 Datenschutz
Personenbezogene Daten dürfen nur zweckgebunden verwendet werden und nicht vom Verein an Dritte weitergegeben werden. Die Löschfrist beträgt drei Jahre nach Verwendung.
Einstimmig beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 14.12.2017

Grundlegendes

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